§ 145a StGB, Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
1Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
Zu § 145a: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 08.12.2010, 1 BvR 1106/08 - Verfassungsbeschwerde gegen eine i.R.d. Führungsaufsicht erteilte, ein Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen…
- BGH, 07.02.2013, 3 StR 486/12 - Anforderungen an die Bestimmtheit einer den Kontakt zu Kindern verbietenden Weisung während der Führungsaufsicht
- BGH, 15.10.2009, 5 StR 351/09 - Erforderlichkeit einer tragfähigen Begründung auch im Hinblick auf die Art und Weise des Gebrauchmachens von Gründen bzgl. einer Ermessensentscheidung gemäß § 66 Abs.…
- BVerwG, 19.12.2012, BVerwG 6 A 6.11 - Verbot einer nach Programmatik, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweisenden Vereinigung
- BGH, 09.12.2009, 2 StR 417/09 - Änderung des Schuldspruchs i.R.e. Revision bzgl. der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 66 StGB, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 68a StGB, Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
- § 268a StPO, Strafaussetzung zur Bewährung
- BGH, 18.12.2012, 1 StR 415/12 - Anforderungen an die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung und Körperverletzung
