§ 144 SGB V, Freiwillige Vereinigung
(1) 1Ortskrankenkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte auch dann vereinigen, wenn sich der Bezirk der neuen Krankenkasse nach der Vereinigung über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.).
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei.
Absatz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
(3) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird.
(4) 1Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. 2Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BAG, 29.09.2010, 10 AZR 588/09 - Beschäftigungsanspruch eines Datenschutzbeauftragten nach Fusion gesetzlicher Krankenkassen
- BSG, 11.09.2012, B 1 A 2/11 R - Fusionsgenehmigung für eine freiwillige kassenartenübergreifende Vereinigung zweier Krankenkassen durch die Aufsichtsbehörde
- BFH, 28.11.2011, III B 96/09 - Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung i.R.e. Antrags auf Berichtigung eines Beschlusses
