§ 143 SGB V, Bezirk der Ortskrankenkassen
Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
(1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen.
(2) 1Die Landesregierung kann die Abgrenzung der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.
(3) Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, dass sich die Region über mehrere Länder erstreckt.
Zitierungen dieses Dokuments
Gesetze
Urteile
- BFH, 08.03.2012, V R 30/09 - Anforderungen an den Nachweis für erbrachte Leistungen auf dem Gebiet der Heileurythmie (Bewegungstherapie) für die Umsatzsteuerfreiheit dieser Leistungen
- BSG, 12.01.2011, B 12 KR 11/09 R - Für vormals in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte besteht nach der Scheidung ein Anspruch auf Wiedereintritt in diese Versicherung auch bei…
- BGH, 04.04.2012, IV ZR 125/11 - Anspruch auf Abschluss eines Versicherungsvertrags zum Basistarif zur Grundabsicherung in einer Krankheitskostenversicherung - Folgen des Abschlusses eines vor dem 1.…
