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§ 143 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Zehnter Abschnitt – Verfahren in Patentstreitsachen

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 143 PatG – Zuständigkeit in Patentstreitsachen

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Zu § 143: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) in Verb. mit G vom 17. 12. 1999 (BGBl I S. 2448), durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656), 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850), 12. 3. 2004 (BGBl I S. 390) und 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).