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§ 143 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Zehnter Teil – Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuss , Durchführung → Zweites Kapitel – Sachverständigenausschuss , Durchführung

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 143 BBergG – Verwaltungsvorschriften

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften. 2Für Bergverordnungen, die auf Grund von § 68 Abs. 2 erlassen worden sind, gilt dies nur, soweit der Schutz der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Belange durch Verwaltungsvorschriften der zuständigen Behörden nicht gleichwertig sichergestellt wird. 3§ 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Soweit allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 an Bundesbehörden gerichtet sind, bedürfen sie nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Zu § 143: Geändert durch G vom 6. 6. 1994 (BGBl I S. 1170), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474). Die Änderung durch G vom 9. 12. 2006 (BGBl I S. 2833) ist gegenstandslos.