Gesetze

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§ 141 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Zehnter Titel – Staatsanwaltschaft

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 141 GVG – Bestehen bei den Gerichten

Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.