§ 141 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 → B. – Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 141 BewG – Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst
- 1.den Betriebsteil,
- 2.die Betriebswohnungen,
- 3.den Wohnteil.
(2) 1Der Betriebsteil umfasst den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). 2§ 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.
(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(4) Der Wohnteil umfasst die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.
Zu § 141: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1996 (BGBl I S. 2049).