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§ 141 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Zehnter Teil – Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuss , Durchführung → Zweites Kapitel – Sachverständigenausschuss , Durchführung

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 141 BBergG – Sachverständigenausschuss Bergbau

1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einen Sachverständigenausschuss für den Bergbau zu errichten, der es in allen Fragen der Bergtechnik, insbesondere der Sicherheitstechnik, berät und zu den von ihm zu erlassenden Bergverordnungen Stellung nimmt. 2Dem Ausschuss sollen ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Vorsitzender sowie Vertreter der beteiligten Bundesministerien, der Landesregierungen, der fachlich zuständigen Landesbehörden, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Wirtschaft und der Gewerkschaften angehören. 3In der Rechtsverordnung kann das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder sowie das Verfahren des Ausschusses geregelt werden.

Zu § 141: Geändert durch G vom 6. 6. 1994 (BGBl I S. 1170), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474). Die Änderung durch G vom 9. 12. 2006 (BGBl I S. 2833) ist gegenstandslos.