§ 140 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 1. Abschnitt – Allgemeines
§ 140 BayLTGeschO – Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung
1Aufnahmen in Bild und Ton bedürfen für Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse und Untersuchungsausschüsse in jedem Fall der Genehmigung der betreffenden Ausschüsse. 2§ 138 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.