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§ 13b FStrG
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Bundesrecht
Titel: Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FStrG
Gliederungs-Nr.: 911-1
Normtyp: Gesetz

§ 13b FStrG – Ermächtigung zu Rechtsverordnungen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

  1. 1.

    der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a näher bestimmt wird;

  2. 2.

    näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;

  3. 3.

    die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden.