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§ 13a SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → I. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 13a SWG – Verpflichtung zur Selbstüberwachung von Grundwasser

(1) Wer eine Anlage der öffentlichen Wasserversorgung betreibt, ist verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Verwendung als Trinkwasser gewonnenen Wassers (Rohwasser) zu überwachen. Der Betreiber kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen, die nach § 15 Abs. 4 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung oder von der obersten Wasserbehörde hierfür zugelassen sind. Die oberste Wasserbehörde kann die Mindesthäufigkeit der Überwachung, die zu erbringenden Nachweise, Art, Umfang und Ort der Probenahme, die zu untersuchenden Merkmale und Inhaltsstoffe des Wassers sowie die dabei anzuwendenden Untersuchungsmethoden festlegen und die Vorlage der Überwachungsergebnisse verlangen.

(2) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen,

  1. 1.

    dass vom Betreiher einer Wasserversorgungsanlage bestimmte Untersuchungen durchzuführen sind,

  2. 2.

    welche Untersuchungsmethoden anzuwenden und welche Überwachungseinrichtungen und Gerätearten zu benutzen sind,

  3. 3.

    welche Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu übermitteln sind sowie in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat,

  4. 4.

    unter welchen Voraussetzungen von den Anforderungen der Rechtsverordnung im Einzelfall durch Festlegungen nach Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden kann.