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§ 13 VwKostG LSA
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwKostG LSA
Gliederungs-Nr.: 2013.1
Normtyp: Gesetz

§ 13 VwKostG LSA – Kosten des Widerspruchs

(1) Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, sind nur die Kosten für die vorzunehmende Amtshandlung zu erheben. Widerspruchskosten werden auch dann nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt unbeachtlich ist.

(2) Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10 Euro. War für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10 bis 500 Euro.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

  1. 1.

    eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder

  2. 2.

    einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,

erlassen wurde.

(4) Wird eine Amtshandlung auf einen Widerspruch hin, der nicht von dem Kostenpflichtigen eingelegt worden ist, im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. Das Gleiche gilt, wenn ein Gericht nach § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (Bundesgesetzbl. I S. 686) die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat. Die Zurückzahlung ist ausgeschlossen, wenn die Amtshandlung auf Grund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers vorgenommen wurde.