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§ 13 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürSÜG – Beginn der Sicherheitsüberprüfung und Angaben zur Sicherheitserklärung

(1) Die Personalverwaltung der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Stelle teilt der nach § 3 Abs. 2 aufgabenwahrnehmenden Stelle mit, dass eine Person in einer bestimmten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eint werden soll. Durch die nach § 3 Abs. 2 zuständige Stelle wird die betroffene Person zur Abgabe der Sicherheitserklärung aufgefordert; § 6 ist zu beachten.

(2) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:

  1. 1.
    Namen, auch frühere, Vornamen, akademische Grade,
  2. 2.
    Geburtsdatum, -ort,
  3. 3.
    Staatsangehörigkeit, auch frühere und mehrfache Staatsangehörigkeiten,
  4. 4.
    Familienstand, Lebenspartnerschaft,
  5. 5.
    Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
  6. 6.
    ausgeübter Beruf,
  7. 7.
    derzeitiger oder letzter Arbeitgeber und dessen Anschrift,
  8. 8.
    Anzahl der Kinder,
  9. 9.
    im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Verhältnis zu dieser Person),
  10. 10.
    Eltern, Stief- und Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
  11. 11.
    Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
  12. 12.
    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die in den vergangenen fünf Jahren durchgeführt wurden, sowie Angaben darüber, ob die zurzeit bestehenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
  13. 13.
    Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten und den Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
  14. 14.
    Tätigkeiten für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit beziehungsweise das Amt für Nationale Sicherheit der DDR oder die Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung,
  15. 15.
    hauptamtliche Funktionen in einer Partei oder Massenorganisation der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie Tätigkeit als "Reisekader in das nicht sozialistische Wirtschaftsgebiet",
  16. 16.
    Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht bringen können,
  17. 17.
    Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
  18. 18.
    anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
  19. 19.
    Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, zu denen das Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde festgestellt hat, dass besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit betrauten Personen zu befürchten sind,
  20. 20.
    frühere Sicherheitsüberprüfungen,

sowie bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 9 und 10 zusätzlich

  1. 21.
    Nummer des Personalausweises oder des Reisepasses,

sowie bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 zusätzlich

  1. 22.
    drei Referenzpersonen (jeweils Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift, Rufnummern und Art der Beziehung zur Person sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft).

Den Erklärungen zur Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfällt die Angabe zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 8; die Angaben zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 entfallen, sofern die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners werden die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 13, 14, 16 und 17 mit dessen Einverständnis erhoben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970) in der jeweils geltenden Fassung genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Ehegatten oder den Lebenspartner, sind weitere Überprüfungen nur zulässig, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner der betroffenen Person in die erweitere Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.

(4) Wird der Ehegatte oder der Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zusätzlich für diesen die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7, 11, 12, 18, 19 und 21 genannten Daten anzugeben.

(5) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.

(6) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Die zuständige Stelle prüft die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der betroffenen Person und der zuständigen Stelle in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.