§ 13 ThürRAVG, Aufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk übt das für die Angelegenheiten der Rechtsanwälte zuständige Ministerium aus. Versicherungsaufsichtsbehörde über das Versorgungswerk ist das für die Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke zuständige Ministerium. § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 1a, § 13d Nr. 1, 2 und 2a, § 54 Abs. 1 und 2, die §§ 54d und 55 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, die §§ 58, 59 und 81 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 Buchst. a, die §§ 81a und 81b Abs. 1, 2a und 3, § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 6, Satz 2, Abs. 3 und 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 sowie die §§ 83a, 86 und 89a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Das Versorgungswerk hat die Kosten für Prüfungen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG zu tragen. Die Bestimmungen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann hierzu Ausnahmegenehmigungen erteilen.

(2) Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens ergeben sich aus der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Versorgungswerk hat zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit seiner Leistungsverpflichtungen eine Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb (Verlustrücklage) in Höhe von 4 vom Hundert der Deckungsrückstellung zu bilden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann zur Höhe der Verlustrücklage im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.

(4) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sollen für die Abschlussprüfung nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen bestellt werden.

(5) Das Versorgungswerk hat der Versicherungsaufsichtsbehörde jährlich ein versicherungsmathematisches Gutachten zur Berechnung der für die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen erforderlichen Rückstellungen vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann das versicherungsmathematische Gutachten auf Kosten des Versorgungswerks durch einen von ihr beauftragten Versicherungsmathematiker prüfen lassen.