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§ 13 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürDG – Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Strafe, Geldbuße oder anderen Maßnahmen

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde gegen einen Beamten unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

  1. 1.

    ein Verweis oder eine Geldbuße nicht verhängt werden und

  2. 2.

    eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten oder das Ansehen des Beamtentums zu wahren.

(2) Erfolgte im Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten ein rechtskräftiger Freispruch durch ein Gericht, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der Gerichtsentscheidung war, eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt werden, wenn dieser, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthält.