Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Zweiter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürAbgG – Anspruch auf Altersentschädigung

(1) Abgeordnete erhalten nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von mindestens sechs Jahren nach ihrem Ausscheiden mit Erreichen der Altersgrenze für den Bezug der Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch Altersentschädigung. Mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr früher, frühestens jedoch mit der Vollendung des 57. Lebensjahres. § 11 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(1)

(2) Für den Anspruch auf Altersentschädigung gilt § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Während einer erneuten Zugehörigkeit zum Landtag ruht der Anspruch auf Altersentschädigung.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1998 (GVBl. 1999 S. 144)
Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1998 - VerfGH 20/95 - werden die Nummern 1 und 2 der Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 13 Abs. 1 sowie § 14 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GVBl. S. 121) sind mit der Thüringer Verfassung unvereinbar. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag zurückgewiesen.
2. Die genannten Vorschriften können bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum Zusammentritt des Dritten Thüringer Landtags weiter angewandt werden.
Der Präsident des Landtags