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§ 13 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 SchO – Sachliche Zuständigkeit

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche statt sowie über sonstige Ansprüche aus dem Nachbarrecht und wegen Verletzungen der persönlichen Ehre. Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in

  1. 1.

    bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- oder Arbeitsgerichte fallen, und

  2. 2.

    Streitigkeiten wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die in Medien begangen worden sind.

Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer oder beider Parteien eingeleitet.

(2) Ein erfolgloses Schlichtungsverfahren kann nur wiederholt werden, wenn sich beide Parteien schriftlich damit einverstanden erklären. Dasselbe gilt nach Zurücknahme des Antrags.

(3) Ein Schlichtungsverfahren nach Absatz 1 findet nicht in Rechtsstreitigkeiten statt, an denen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.