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§ 13 SLPG
Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLPG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SLPG – Überleitungsbestimmung

Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes und den Vorschriften des Saarländischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406), soweit sie nach § 28 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes unberührt bleiben, abgeschlossen. Ist mit einzelnen gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes und dieses Gesetzes durchgeführt werden.