§ 13 SGB I, Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R - Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung - Erfüllung der…
- BSG, 27.08.2009, B 13 R 14/09 R - Anspruch auf Regelaltersrente - Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei wesentlichen, auf freiwilligen Beiträgen beruhenden…
- BSG, 16.02.2012, B 9 SB 1/11 R - Feststellung des Grades der Behinderung - Feststellungsinteresse für eine rückwirkende GdB-Feststellung
- BSG, 06.04.2011, B 4 AS 3/10 R - Anspruch auf pauschale Leistungen wegen Mehrbedarfs aufgrund der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i.S.d. § 21 Abs 4 SGB II besteht nicht -…
- Beratungspflicht - Behörde
- § 27 SVWO, Information der Wahlberechtigten
