§ 13 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Erster Abschnitt – Der Rechnungshof
§ 13 RechPrüfG
Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung, die er der Bürgerschaft mitteilt.