§ 13 PassG
Passgesetz (PassG)
Passgesetz (PassG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Passvorschriften
§ 13 PassG – Sicherstellung
(1) Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
- 1.
eine Person ihn unberechtigt besitzt;
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Inhaber Passversagungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen;
- 3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.
(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.
(3) (weggefallen)