§ 13 NRG
Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
4. Abschnitt – Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen → 1. – Abstände
§ 13 NRG – Spaliervorrichtungen
Für Spaliervorrichtungen, die eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen bezwecken, gilt § 12 mit der Maßgabe, dass gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit Spalieren bis zu 1,80 m Höhe kein Abstand und mit höheren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten ist.