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§ 13 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 LWO – Eintragung der Stimmberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Stimmberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Abstimmung (Stichtag) bei der Gemeinde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung, nach den Vorschriften des Melderechts gemeldet sind.

(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen

  1. 1.

    Stimmberechtigte, die sich in Bayern gewöhnlich aufhalten, ohne hier eine Wohnung zu haben (Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 LWG),

  2. 2.

    Stimmberechtigte nach Art. 1 Abs. 2 LWG,

  3. 3.

    Stimmberechtigte, die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Abs. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.

(3) Verlegt eine stimmberechtigte Person, die nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihre Wohnung innerhalb Bayerns und meldet sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Zuzugsgemeinde an, so wird sie dort nur auf Antrag eingetragen. Eine nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, die sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung oder Hauptwohnung, die in einem anderen Stimmbezirk liegt, anmeldet, bleibt im Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet war. Die stimmberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu unterrichten. Wird die stimmberechtigte Person auf ihren Antrag eingetragen, so benachrichtigt die Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Fortzugsgemeinde, die die stimmberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn bei der Fortzugsgemeinde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Stimmrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Zuzugsgemeinde, die die stimmberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht.

(4) Bezieht eine stimmberechtigte Person, die nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde innerhalb Bayerns eine weitere Wohnung, die ihre Hauptwohnung wird, oder verlegt sie ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde innerhalb Bayerns, so gilt, wenn sie sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei dieser Gemeinde anmeldet, Abs. 3 entsprechend.

(5) Für Stimmberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei einer Gemeinde für eine Wohnung anmelden, gelten Abs. 3 Sätze 1 und 3 entsprechend.

(6) Stimmberechtigte, die auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, sind bis zum Tag der Abstimmung im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, bei der sie die Eintragung beantragt haben, auch wenn sie sich nach dem Stichtag bei einer anderen Gemeinde in Bayern anmelden; sie sind bei der Anmeldung hierüber zu unterrichten.

(7) Gibt eine Gemeinde einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann die betroffene Person Einspruch einlegen; sie ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 19 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 4) gelten nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist.

(8) Die Gemeinde hat spätestens am Stichtag die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Abs. 2 Nr. 3 und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen.