Gesetze

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§ 13 LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 20110010000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 LRHG – Geschäftsordnung

Der Landesrechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Landtags.