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§ 13 LPrG M-V
Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPrG M-V
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LPrG M-V – Voraussetzungen der Beschlagnahme

(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerkes darf nur angeordnet werden, wenn

  1. 1.
    seine Herstellung oder Verbreitung als Friedensverrat (§§ 80, 80a), Hochverrat (§§ 81, 82, 83), Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 86 bis 90b), Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 97a, 100a), als Beleidigung (§§ 185 und 187a, 189) oder nach § 30, § 103, §184 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist und im Falle des § 184 des Strafgesetzbuches sein Inhalt auch das Schamgefühl offensichtlich grob verletzt,
  2. 2.
    dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Druckwerk eingezogen oder seine Einziehung vorbehalten (§ 74b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) werden wird und
  3. 3.
    in den Fällen, in denen dies zur Strafverfolgung erforderlich ist, der Strafantrag oder die Ermächtigung vorliegen.

(2) Die Beschlagnahme darf nicht angeordnet werden, wenn

  1. 1.
    der mit ihr verfolgte und erreichbare Rechtsschutz deutlich geringer wiegt als ein durch die Beschlagnahme gefährdetes öffentliches Interesse an unverzögerter Unterrichtung durch das Druckwerk oder
  2. 2.
    ohne weiteres ersichtlich ist, dass die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.