§ 13 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER ABSCHNITT – Entstehung und Festsetzung
§ 13 LGebG – Sachverständigengebühren
Für die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Begutachtung, Prüfung oder Untersuchung von Personen oder Sachen durch staatliche oder staatlich beauftragte Sachverständige können Sachverständigengebühren erhoben werden.