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§ 13 KiSteuG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: KiSteuG,HE
Gliederungs-Nr.: 71-19
gilt ab: 01.01.2009
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 90 vom 11.03.1986

§ 13 KiSteuG

(1) 1Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Richtet sich der Widerspruch gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, so ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zu Grunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), Vermögensteuer oder gegen die Messbeträge der Grundsteuer gestützt werden.

(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.