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§ 13 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Einsatzkräfte

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 13 KatSG-LSA – Helfer im Katastrophenschutz

(1) In den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes leisten freiwillige Helfer ehrenamtlich Dienst. Sie verpflichten sich dazu für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, sofern diese Verpflichtung nicht bereits auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Träger besteht.

(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Verpflichtung, an Katastropheneinsätzen, Katastrophenschutzübungen sowie angeordneten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(3) Über die Verpflichtung zum Dienst am Katastrophenschutz stellt bei öffentlichen Einheiten und Einrichtungen der Träger, bei privaten Einheiten und Einrichtungen die Katastrophenschutzbehörde dem Helfer eine Bescheinigung aus. Der Helfer kann verlangen, dass ihm die Teilnahme an einzelnen Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen bescheinigt wird.