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§ 13 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 JAG – Gegenstand und Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer (§ 8 Abs. 1).

(2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Prüfungsbereiche. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verteilt die Prüfungsbereiche auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Sie/er leitet die mündliche Prüfung und prüft im gleichen Umfang wie die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses. Von den Beisitzerinnen/Beisitzern des Prüfungsausschusses muss eine/einer während der ganzen Prüfungsdauer anwesend sein.

(3) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden, für jeden Prüfungsbereich gesondert, vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag der/des jeweiligen Prüferin/Prüfers mit den Notenstufen und Punktzahlen nach § 11 Abs. 4 bewertet. Eine Beisitzerin/ein Beisitzer, die/der bei der Prüfung eines Prüfungsbereichs nicht ständig anwesend war, ist insoweit nicht stimmberechtigt. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des jeweiligen Prüferin/Prüfers.