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§ 13 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Grundlagen

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 13 HSG – Mitglieder der Hochschule

(1) Mitglieder der Hochschule sind

  1. 1.

    die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, sowie außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, soweit diese hauptberuflich an der Hochschule tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen (Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),

  2. 2.

    die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte, die sich länger als zwei Jahre mit mindestens vier Lehrverpflichtungsstunden an der Lehre der Hochschule beteiligen und die weder Mitglieder einer anderen Hochschule sind noch hauptberuflich eine andere Tätigkeit wahrnehmen (Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes),

  3. 3.

    die Studierenden, wissenschaftlichen Hilfskräfte und Doktorandinnen und Doktoranden, die keiner der übrigen Mitgliedergruppen angehören (Mitgliedergruppe der Studierenden),

  4. 4.

    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (Mitgliedergruppe Technik und Verwaltung),

  5. 5.

    die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für Medizin, die hauptamtliche Dekanin oder der hauptamtliche Dekan für Medizin und die Präsidentin oder der Präsident, die Kanzlerin oder der Kanzler.

Mitglieder der Gruppe nach Nummer 1 können auf Antrag, der an ihre Hochschule zu richten ist, eine Zweitmitgliedschaft an einer anderen Hochschule des Landes erhalten. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung der Hochschulen, die die Einzelheiten der Zusammenarbeit, insbesondere über Mitgliedschaftsrechte, Lehrdeputate, Ausstattungen und Kostenerstattungen, regelt und die dem Ministerium zwei Monate vor deren Inkrafttreten anzuzeigen ist; das Ministerium kann innerhalb eines Monats widersprechen. Die an der ersten Hochschule bestehenden Rechte und Pflichten gehen vor; das passive Wahlrecht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten und zur Dekanin oder zum Dekan ist an der anderen Hochschule ausgeschlossen. Mitglieder der Gruppe nach Nummer 1, die Mitglieder einer Hochschule in einem anderen Bundesland sind, können mit Zustimmung dieses Bundeslandes eine Zweitmitgliedschaft an einer Hochschule des Landes erhalten.

(2) Mitglieder der Hochschule können auch Personen sein, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule hauptberuflich tätig sind oder die Angehörige einer nach § 35 angegliederten Einrichtung sind; Mitglieder der Hochschule können auch Angehörige einer von Bund und Land geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung sein, sofern sie im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen. Die Hochschule regelt Voraussetzungen, Dauer und Widerrufsmöglichkeiten der Verleihung der Mitgliedschaft sowie die Zuordnung zu den einzelnen Mitgliedergruppen in ihrer Verfassung. Die Mitgliedschaft bedarf daneben der Feststellung durch das Präsidium im Einzelfall.

(3) Die Fachhochschulen können in ihrer Verfassung eigene Regelungen zur Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes und die Mitgliedergruppe Technik und Verwaltung treffen. Dies betrifft insbesondere die Zuordnung der Laboringenieurinnen und Laboringenieure.

(4) Angehörige der Hochschule sind

  1. 1.

    die Mitglieder des Hochschulrates,

  2. 2.

    die in den Ruhestand getretenen Professorinnen und Professoren,

  3. 3.

    die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend in der Hochschule Tätigen,

  4. 4.

    die Lehrbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 sind, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie die sonstigen an der Hochschule nebenberuflich Tätigen,

  5. 5.

    die in einer Forschungseinrichtung hauptberuflich tätigen, beurlaubten Professorinnen und Professoren der Hochschule und

  6. 6.

    die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren der Hochschule.

Soweit in diesem Gesetz nichts Näheres bestimmt ist, steht ihnen das aktive und passive Wahlrecht nur zu, wenn es in der Verfassung der Hochschule bestimmt ist. Die Verfassung der Hochschule regelt die weiteren Rechte und Pflichten der Angehörigen im Rahmen der Selbstverwaltung und bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule. Sie kann weitere Personen zu Angehörigen der Hochschule bestimmen.