§ 13 FVG
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Bundesrecht
Abschnitt IV – Örtliche Behörden
§ 13 FVG – Beistandspflicht der Ortsbehörden
(1) Die Gemeindebehörden, die Ortspolizeibehörden und die sonstigen Ortsbehörden haben den Hauptzollämtern auch neben der in § 111 der Abgabenordnung vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist.
(2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden Entschädigungen nicht gewährt.