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§ 13 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSeilbG
Gliederungs-Nr.: 90-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremSeilbG – Betriebsleitung

(1) Das Seilbahnunternehmen hat eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter und in ihrer oder seiner Abwesenheit ihre oder seine Stellvertretung sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage verantwortlich.

(2) Die Bestellung zur Betriebsleiterin oder zum Betriebsleiter oder zu ihrer oder seiner Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die zuständige Behörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsleiter oder Stellvertreter unzuverlässig ist oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.

(3) Die Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters entbindet das Seilbahnunternehmen nicht von der Verpflichtung nach § 12.