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§ 13 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 2. Abschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremPolG – Gewahrsam

(1) Die Polizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist

  1. 1.

    zum Schutz der Person gegen eine ihr drohende Gefahr für Leib oder Leben, weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder sich töten will,

  2. 2.

    zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr,

  3. 3.

    zur Durchsetzung einer Platzverweisung oder eines Betretens- und Aufenthaltsverbotes,

  4. 4.

    zur Durchsetzung einer Wohnungsverweisung oder eines Rückkehrverbots nach § 12.

Die Ingewahrsamnahme ist weiterhin zulässig zum Zwecke der Vorführung gemäß den §§ 229, 230 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Die Polizei darf Minderjährige, die sich der Obhut von Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.

(3) Die Polizei darf eine Person, die aus dem Vollzug einer durch richterliche Entscheidung verhängten Maßnahme einer Freiheitsentziehung entwichen ist oder die sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhält, in der diese Maßnahme vollzogen wird, in Gewahrsam nehmen und in die Einrichtung zurückbringen.

(4) Die in Gewahrsam genommene Person ist, soweit möglich, von anderen gesondert und nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen unterzubringen. Ihr dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.