Gesetze

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§ 13 ArchG LSA
Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Archivgut

Titel: Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchG LSA
Gliederungs-Nr.: 2243.1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ArchG LSA – Herausgabeverpflichtung

Befindet sich Archivgut in einem nicht zuständigen Archiv eines anderen Rechtsträgers, ist es an das zuständige Archiv auf Verlangen herauszugeben.