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§ 13 AGVwGO
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorverfahren vor den Rechtsausschüssen

Titel: Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 AGVwGO – Reihenfolge der Mitwirkung

(1) Die Beisitzer sind zu den Sitzungen des Rechtsausschusses gleichmäßig heranzuziehen; die Reihenfolge wird vom Landrat (Oberbürgermeister) vor Beginn des Kalenderjahres bestimmt.

(2) Bei unvorhergesehener Verhinderung eines Beisitzers kann der Landrat (Oberbürgermeister) von der Reihenfolge (Absatz 1) abweichen.