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§ 13 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Vierter Abschnitt – Gerichtsvollzieher

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 13 AGGVG – Landesrechtliche Zuständigkeiten

(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig,

  1. 1.

    Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen;

  2. 2.

    Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen

  3. 3.

    als Vollziehungsbeamter bei Beitreibungen nach dem Justizbeitreibungsgesetz in demselben Umfang mitzuwirken, in dem ihm die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten obliegt, soweit Beitreibungen nicht dem Vollziehungsbeamten der Justiz übertragen sind;

  4. 4.

    Vermögensverzeichnisse oder Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen;

  5. 5.

    freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen;

  6. 6.

    das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten;

  7. 7.

(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zu freiwilligen Versteigerungen nach ihrem Ermessen ablehnen.

(3) § 155 GVG gilt in den Fällen des Absatzes 1 entsprechend.