Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Vierter Abschnitt – Gerichtsvollzieher
§ 13 AGGVG – Landesrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig,
- 1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen;
- 2.
Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen
- 3.
als Vollziehungsbeamter bei Beitreibungen nach dem Justizbeitreibungsgesetz in demselben Umfang mitzuwirken, in dem ihm die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten obliegt, soweit Beitreibungen nicht dem Vollziehungsbeamten der Justiz übertragen sind;
- 4.
Vermögensverzeichnisse oder Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen;
- 5.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen;
- 6.
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten;
- 7.
gerichtliche Anordnungen nach § 90 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu vollstrecken.
(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zu freiwilligen Versteigerungen nach ihrem Ermessen ablehnen.
(3) § 155 GVG gilt in den Fällen des Absatzes 1 entsprechend.