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§ 13 1. DV-BEG
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Bundesrecht

III. – Rente → 1. – Berechnung und Zahlung der Rente

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 1. DV-BEG – Hundertsatz der Rente

(1) Vorbehaltlich der Bestimmung der Absätze 2 bis 5 beträgt der Hundertsatz der Rente der Hinterbliebenen 100 vom Hundert der in § 12 bestimmten Beträge.

(2) Rechtfertigen die nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Umstände eine Ermäßigung des Hundertsatzes der Rente, so kann der Hundertsatz bis auf 30 vom Hundert ermäßigt werden.

(3) Zu den nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere

  1. 1.

    eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienstbezüge aus zumutbarer Tätigkeit,

  2. 2.

    eigener Arbeitsverdienst, den der Hinterbliebene zu erwerben unterlässt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist,

  3. 3.

    Leistungen aus privaten Versicherungsverhältnissen,

  4. 4.

    Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und Erträgnisse aus Wertpapieren, es sei denn, dass es sich nachweisbar um Zinsen oder Erträgnisse aus der Anlage von Leistungen handelt, die der Hinterbliebene im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat,

  5. 5.

    sonstige Vermögenserträgnisse,

  6. 6.

    Rentenleistungen, die der Hinterbliebene im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat oder erhält, sofern diese Leistungen nicht bereits nach den §§ 141d bis 141k BEG berücksichtigt werden,

  7. 7.

    sonstige Versorgungsbezüge.

(4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der sozialen Stellung des Hinterbliebenen nicht üblich ist. Einer Witwe ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie

  1. 1.

    für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat,

  2. 2.

    das 45. Lebensjahr vollendet hat,

  3. 3.

    keine Berufsausbildung besitzt und bisher nicht erwerbstätig war,

  4. 4.

    in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.

Einem Witwer ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.

(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag

 von 150 Deutsche Mark,
ab 1. September 1965von 200 Deutsche Mark,
ab 1. September 1969von 250 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1972von 300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1974von 350 Deutsche Mark,
ab 1. Februar 1976von 400 Deutsche Mark,
ab 1. März 1978von 450 Deutsche Mark,
ab 1. März 1980von 500 Deutsche Mark,
ab 1. Juli 1982von 550 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1985von 600 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1987von 650 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1989von 700 Deutsche Mark,
ab 1. März 1991von 750 Deutsche Mark,
ab 1. Mai 1993von 800 Deutsche Mark,
ab 1. April 1995von 850 Deutsche Mark,
ab 1. März 1997von 875 Deutsche Mark,
ab 1. März 1999von 900 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 2002von 480 Euro,
ab 1. Juni 2008von 520 Euro,
ab 1. Juli 2010von 530 Euro,
ab 1. Oktober 2012von 560 Euro,
ab 1. August 2014 von 590 Euro,
ab 1. September 2016 von 620 Euro,
ab 1. Januar 2019 von 670 Euro und
ab 1. September 2021von 700 Euro

monatlich übersteigen. Je volle Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 je 26 Euro der zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte führen zu einer Ermäßigung des Hundertsatzes um 10 vom hundert, der höchste jedoch zu einer Kürzung des Monatsbetrages der Rente um 50 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 um 26 Euro.