Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Abschnitt 3 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen → Unterabschnitt 1 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
§ 139 GWB – Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
- 1.
die ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder
- 2.
die ein Sektorenauftraggeber, der einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinne der Nummer 1 angehört, an dieses Gemeinschaftsunternehmen vergibt.
(2) Voraussetzung ist, dass
- 1.
das Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gebildet wurde, um die betreffende Sektorentätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und
- 2.
in dem Gründungsakt des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die das Gemeinschaftsunternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Gemeinschaftsunternehmen mindestens während desselben Zeitraums angehören werden.
Zu § 139: Eingefügt durch G vom 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203).