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§ 138 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft → Fünfter Titel – Auflösung der Gesellschaft

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 138 HGB – Auflösungsgründe

(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:

  1. 1.

    Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;

  2. 2.

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;

  3. 3.

    gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung;

  4. 4.

    Auflösungsbeschluss.

(2) 1Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

  1. 1.

    mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;

  2. 2.

2Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.

Zu § 138: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).