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§ 137 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte → Titel 2 – Willenserklärung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 137 BGB – Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

1Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. 2Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.