Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 136 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Fünfter Unterabschnitt – Urteile und Beschlüsse

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 136 SGG – Aufbau des Urteils

(1) Das Urteil enthält

  1. 1.

    die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,

  2. 2.

    die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,

  3. 3.

    den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,

  4. 4.

    die Urteilsformel,

  5. 5.

    die gedrängte Darstellung des Tatbestandes,

  6. 6.

    die Entscheidungsgründe,

  7. 7.

    die Rechtsmittelbelehrung.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(2) 1Die Darstellung des Tatbestandes kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. 2In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).