Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 135 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung → Achter Abschnitt – Befristete Leistungen und innovative Ansätze

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 135 SGB III – Erprobung innovativer Ansätze

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. 2Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

Absatz 1 Satz 3, geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467), gestrichen durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710).

(2) 1Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. 2Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. 3Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.