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§ 135 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Verfahrenskostenhilfe

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 135 PatG – Verfahrenskostenhilfeverfahren

(1) 1Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Patentgericht oder beim Bundesgerichtshof einzureichen. 2§ 125a gilt entsprechend. 3In Verfahren nach den §§ 110 und 122 kann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs zu Protokoll erklärt werden.

(2) Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird.

(3) 1Die nach den §§ 130 bis 133 ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluss der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung einer Vertretung nach § 133 verweigert; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 2§ 127 Abs. 3 der Zivilprozessordnung ist auf das Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend anzuwenden.

Zu § 135: Geändert durch G vom 9. 12. 1986 (BGBl I S. 2326), 16. 7. 1998 (BGBl I S. 1827), 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681), 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363) (1. 8. 2022).