§ 1356 BGB, Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
(1) 1Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. 2Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) 1Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. 2Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 30.06.2010, XII ZR 9/09 - Vereinbarkeit des § 1578b BGB bzgl. einer Befristung des Krankheitsunterhalts eines Ehegatten mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz - Ehebedingter…
- BSG, 09.12.2010, B 13 R 83/09 R - Hilfe zur Beschaffung eines Kfz als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Behinderungsbedingter Bedarf
- BGH, 16.02.2011, XII ZR 108/09 - Bestehen von ehebedingten Nachteilen bei entstandenen Erwerbsnachteilen aus der tatsächlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung - Ehebedingt…
- BGH, 07.07.2010, XII ZR 157/08 - Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten als ehebedingter Nachteil - Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt
- BGH, 18.11.2009, XII ZR 65/09 - Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach Drittelmethode bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten - Änderung der wesentlichen…
