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§ 134 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 134 GO – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Gemeindevertreterin oder -vertreter, als weiteres Mitglied eines Ortsbeirats oder als Ausschussmitglied, das nicht der Gemeindevertretung angehört, vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen der Entscheidung nach § 32 Abs. 3, § 46 Abs. 12, § 47c Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend macht,

  2. 2.

    eine Weisung der Gemeinde nach § 32 Abs. 3, § 46 Abs. 12, § 47c Abs. 3 in Verbindung mit § 25 nicht befolgt oder

  3. 3.

    ohne triftigen Grund einer Sitzung der Gemeindevertretung, eines Ausschusses oder eines Ortsbeirats fernbleibt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen der Entscheidung nach § 23 Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend macht oder

  2. 2.

    eine Weisung der Gemeinde nach § 25 nicht befolgt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Gemeindevertreterin oder -vertreter, als weiteres Mitglied eines Ortsbeirats, als Ausschussmitglied, das nicht der Gemeindevertretung angehört, oder als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger

  1. 1.

    es vorsätzlich unterlässt, einen Ausschließungsgrund mitzuteilen (§ 22 Abs. 4 Satz 1) oder

  2. 2.

    vorsätzlich gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 21 Abs. 2, § 32 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2) verstößt, soweit die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder § 353b des Strafgesetzbuchs bestraft werden kann.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Bürgerin oder Bürger vorsätzlich oder fahrlässig ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder die Ausübung verweigert.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(7) Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher. Die Ordnungswidrigkeiten der Gemeindevertreterinnen und -vertreter nach den Absätzen 1 und 3, der Ausschussmitglieder nach § 46 Abs. 3 und der weiteren Mitglieder eines Ortsbeirats werden nur auf Antrag der Gemeindevertretung verfolgt. Für die Antragsfrist und die Zurücknahme des Antrags gelten die §§ 77b und 77d des Strafgesetzbuchs entsprechend.