Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Sechzehntes Kapitel – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 133b SGB XII – Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
1§ 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die
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dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder
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nach ihrer Höhe die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.
2Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.
Eingefügt durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3159). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).