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§ 133 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zehnter Teil – Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 133 NSchG – Entscheidung

(1) 1Über den Antrag entscheidet der Schulträger. 2Die Entscheidung bedarf der Genehmigung durch die Schulbehörde. 3Erforderlichenfalls kann diese auch an Stelle des Schulträgers entscheiden.

(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist eine Schule nach § 129 zum Beginn des nächsten Schuljahres zu errichten.

(3) 1Können die für die neue Schule erforderlichen Räume zu diesem Termin nicht bereitgestellt werden, so kann die Errichtung der Schule um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. 2Eine dahingehende Entscheidung des Schulträgers muss bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres getroffen worden sein. 3Sie bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde; die Genehmigung kann nur im Einvernehmen mit der Schulbehörde erteilt werden.