Gesetze

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§ 133 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XI – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 133 LBG – Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte der Fischereiaufsicht

Auf die Beamtinnen und Beamten der Fischereiaufsicht in der Laufbahngruppe 1 finden die §§ 108 und 109 bis zum 31. Januar 2019 entsprechend Anwendung.