§ 131 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
Zweiter Titel – Zwangsversteigerung → VIII. – Verteilung des Erlöses
§ 131 ZVG – Löschung der Eintragung im Grundbuch
1In den Fällen des § 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, im Falle des § 128 zur Eintragung des Vorranges einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes nicht erforderlich. 2Das gleiche gilt für die Eintragung der Vormerkung nach § 130a Abs. 2 Satz 1.
Zu § 131: Geändert durch G vom 22. 6. 1977 (BGBl I S. 998).