§ 131 BGB, Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. 2Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 28.10.2010, 2 AZR 794/09 - Wirksamwerden einer ordentliche Kündigung gegenüber Geschäftsunfähigem - Zugang beim gesetzlichen Vertreter - Faktische Kenntnisnahme durch den Betreuer -…
- BAG, 28.01.2010, 2 AZR 985/08 - Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Sechsmonatsfrist
- BAG, 08.12.2011, 6 AZR 354/10 - Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden - Unverzügliche Zurückweisung einer Kündigungserklärung
- BGH, 03.02.2011, I ZA 17/10 - Wirksamkeit einer Abmahnung im Falle des Ausspruchs derselben gegenüber einem Minderjährigen und fehlendem Zugang an einen gesetzlichen Vertreter
- Willenserklärung
- § 1903 BGB, Einwilligungsvorbehalt
